Wichtige Informationen zum Schuljahr

Inhaltsangabe

  1. Arbeitsgemeinschaften
  2. Beratungsangebote
  3. Betriebspraktika
  4. Beurlaubungen
  5. Bildungs- und Teilhabepaket Kreis Bergstraße
  6. Entlassung von kranken Schülerinnen und Schülern
  7. Epochalfächer
  8. Fahrradhof
  9. Feiertage (religiöse, nicht gesetzlich)
  10. Ferien / Bewegliche Ferientage (unterrichtsfrei)
  11. Förderverein
  12. Freiwillige Wiederholung
  13. Handys/Smartphones
  14. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  15. Kommunikationsstruktur in der Schule
  16. Kopflausbefall
  17. Kopiergeld
  18. Krankmeldungen (Entschuldigungen)
  19. Masernschutzgesetz
  20. Mensa
  21. Querversetzung
  22. Rauchen / Vapen / Energy Drinks
  23. Schulordnung
  24. Schulweg
  25. Sportunterricht (Befreiung)
  26. Termine
  27. Unterrichtszeiten
  28. Verlassen des Schulgeländes
  29. Verschiedenes
  30. Versetzungsbestimmungen
  31. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit

1. Arbeitsgemeinschaften

Die Anmeldung für eine Arbeitsgemeinschaft ist immer für ein ganzes Schuljahr verbindlich. Eine Abmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Während des Schuljahres ist eine nachträgliche Anmeldung nur möglich, wenn die entsprechenden Plätze frei sind und dies von den Lehrkräften als sinnvoll erachtet wird.

2. Beratungsangebote

  • BiS – Beratung in Schule (Kreis Bergstraße)
  • HELP – Soziale Arbeit an Schule (NRD Orbishöhe GmbH)
  • Schulseelsorge & Mediation (Lehrkräfte)
  • UBUS – Unterrichtsbegleitende Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte (Kultusministerium)

Auskünfte über die verschiedenen Beratungsmöglichkeiten erteilen die Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerinnen.

3. Betriebspraktika

Auskünfte über die Termine erteilen die Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen beziehungsweise die Tutoren und Tutorinnen. Zudem finden Sie die Termine im Terminkalender auf unserer Website (gss-bensheim.de/terminkalender/).

4. Beurlaubungen

Einen Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht bis zu zwei Tagen richten Sie bitte mit Begründung an die Klassenleitung, für längere Zeiträume über die Klassenleitung an die zuständige Schulzweigleitung.

Ein Antrag auf Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien muss vier Wochen vor Beginn der gewünschten Beurlaubung über die Klassenleitung der Schulleiterin/dem Schulleiter vorgelegt werden. Liegt die gewünschte Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, so muss der Antrag vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts eingereicht werden. Beurlaubungen vor und nach den Ferien sind nur in besonderen Fällen möglich.

5. Bildungs- und Teilhabepaket Kreis Bergstraße

Für alle Kinder und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen gibt es zusätzliche Unterstützung.

Seit dem 01.04.2011 wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen z. B. an Ausflügen und Klassenfahrten, an Musik- oder Sportangeboten und Ferienfreizeiten und am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung sowie die Übernahme der Schülerbeförderungskosten oder für Lernförderung durch das Bildungspaket unterstützt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bildungspaketes im Kreis Bergstraße unter www.bildungspaket.neue-wege.org.

6. Entlassung von kranken Schülerinnen und Schülern

Wird eine Schülerin oder ein Schüler im Laufe des Schultages einer Erkrankung wegen durch eine Lehrkraft entlassen, wird in der Sekundarstufe I ein Entlassungszettel durch die Lehrkraft ausgefüllt. Dieser wird von den Eltern unterschrieben und ist der Klassenleitung am nächsten Schulbesuchstag wieder abzugeben.

7. Epochalfächer

Einige Fächer werden nur in einem Halbjahr unterrichtet. Die Note in einem Epochalfach ist immer versetzungswirksam und erscheint am Ende des Schuljahres auf dem Versetzungszeugnis, auch wenn das Fach nur im ersten Halbjahr unterrichtet wurde. Über die Klassenleitungen werden die Epochalfächer bekannt gegeben.

8. Fahrradhof

Viele Fahrräder sind auf dem Fahrradhof nur mangelhaft gesichert und können leicht gestohlen werden. Deshalb die dringende Bitte: Sorgen Sie für eine geeignete Sicherung der Fahrräder und ggf. wertvoller Einzelteile (Sättel, Körbe). Wir weisen darauf hin, dass nach dem Unterricht vor der Nutzung des Fahrrades jeder Schüler und jede Schülerin die Funktionsfähigkeit überprüfen sollte, da es gelegentlich zu Manipulationen an den Fahrrädern gekommen ist.

Bezüglich der Fahrräder hat sich der für Verkehr zuständige Magistrat der Stadt Bensheim bei der Schule gemeldet mit dem Hinweis, dass viele Schülerinnen und Schüler keine oder eine nur unzureichende Beleuchtung an den Fahrrädern haben. Daher bitten wir Sie als Eltern zu überprüfen, ob die Fahrräder Ihrer Kinder in einem vorschriftsmäßigen Zustand sind.

9. Feiertage (religiöse, nicht gesetzlich)

Für einen religiösen Feiertag, der in Hessen nicht gesetzlicher Feiertag ist, muss von den Eltern im Falle einer gewünschten Freistellung mindestens sieben Unterrichtstage im voraus eine Mitteilung an die Klassenleitung erfolgen, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Feiertages nicht am Unterricht teilnehmen wird. Sofern die entsprechende Religionszugehörigkeit in der Schülerakte dokumentiert ist, wird die Schülerin bzw. der Schüler für diesen Tag vom Unterricht freigestellt.

10. Ferien / Bewegliche Ferientage (unterrichtsfrei)

Die Termine finden Sie im Terminkalender auf unserer Website (gss-bensheim.de).

11. Förderverein

Der Verein der Freunde der Geschwister-Scholl-Schule e.V. (www.fdgss.de) leistet wertvolle Hilfe für unsere Schule beispielsweise durch Anschaffung von Büchern, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Unterstützung bei der Gestaltung des Außengeländes und Zuschüsse für bedürftige Schülerinnen und Schüler. Wir würden uns freuen, wenn Sie durch Mitgliedschaft oder Spenden die Arbeit des Vereins unterstützen würden. Für Spenden kann eine – steuerlich absetzbare – Spendenquittung ausgestellt werden. Der Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt 1,- € pro Monat.

Spendenkonto: Freunde der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim e.V., Sparkasse Bensheim – IBAN DE61 509 500 680 001 053 628

12. Freiwillige Wiederholung

Eine freiwillige Wiederholung ist für die Klassen 5 bis 10 nur einmal insgesamt möglich. Der Antrag auf freiwillige Wiederholung muss der Schulleiterin/dem Schulleiter 8 Wochen vor Schuljahresende vorliegen.

13. Handys/Smartphones

Auf dem Schulgelände ist der Gebrauch von Handys, Smartphones, elektronischen und WLAN-fähigen technischen Geräten verboten. Die Geräte werden beim Betreten des Geländes ausgeschaltet und unsichtbar verstaut (Schultasche oder Rucksack). Zuwiderhandlungen werden mit Wegnehmen des Geräts geahndet (nach § 82 Hess. Schulgesetz als pädagogische Maßnahme vorgesehen).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Schulordnung.

14. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Am Ende angehängt.

15. Kommunikationsstruktur in der Schule

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler wenden sich bei Fragen und Problemen an die betreffende Fachlehrkraft. Im nächsten Schritt, sollte keine Lösung gefunden worden sein, wird die Klassenlehrkraft kontaktiert. In Ausnahmefällen sieht unsere Kommunikationsstruktur anschließend den Kontakt zur betreffenden Schulzweigleitung und im letzten Schritt zur Schulleitung vor.

16. Kopflausbefall

Die Entdeckung von Kopfläusen verpflichtet die Eltern, umgehend die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer zu informieren damit eine weitere Verbreitung der Kopfläuse in der Schule verhindert werden kann. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Meldung von Kopflausbefall an das jeweilige Gesundheitsamt. Zum Schutz der anderen Schülerinnen und Schüler bitten wir um Vorlage eines ärztlichen Attests, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

17. Kopiergeld

Die Schulkonferenz, in der Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zusammenarbeiten, hat das Kopiergeld bis auf Weiteres befürwortet. Dieses beträgt 10,- € pro Schülerin und Schüler für das gesamte Schuljahr. Das Geld wird zu Beginn des Schuljahres von den Klassenleitungen eingesammelt.

18. Krankmeldungen (Entschuldigungen)

Bei Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern melden sich die Eltern bitte bei der Klassenleitung unter Verwendung der jeweiligen dienstlichen E-Mail-Adresse (vorname.nachname@gss.kbs.schule). Die Meldung muss in den Klassen 5 bis 7 am ersten, ab Klasse 8 spätestens am dritten Versäumnistag erfolgen. Bei Erkrankungen von mehr als einer Woche ist zusätzlich die jeweilige Schulzweigleitung zu informieren.

Die anschließende Entschuldigung soll in der Sekundarstufe I in den Schulplaner (oder ein getrennt geführtes Entschuldigungheft) bzw. in die Entschuldigungsmappe der Oberstufe eingetragen werden. Diese sind in der ersten Stunde nach Ende der Abwesenheit, spätestens aber am fünften Tag nach Ende der Abwesenheit der Klassenleitung bzw. den Fachlehrkräften vorzulegen.

Bei gehäuften Fehlzeiten kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz für jede Fehlstunde ein ärztliches Attest verlangen. In diesem Fall werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler schriftlich durch die Schulzweigleitung bzw. Oberstufenleitung informiert.

Die Entschuldigung (auch im Schulplaner) für den Sportunterricht muss zur Sportstunde mitgebracht bzw. der Sportlehrkraft vorgelegt werden. Dies gilt ebenso für alle anderen Fächer, die nicht im Klassenverband unterrichtet werden.

19. Masernschutzgesetz

Aktuelle Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie auf der offiziellen Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (bundesgesundheitsministerium.de).

20. Mensa

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7.30 Uhr – 15.00 Uhr / Freitag: 7.30 Uhr – 13.30 Uhr

Mittagessen:
Montag bis Donnerstag: 12.00 Uhr – 14.00 Uhr / Freitag: 12.00 Uhr – 13.30 Uhr

Der Speiseplan hängt in der Mensa aus und ist über unsere Website einzusehen (Speisepläne).

Detaillierte Informationen erhalten neue Schülerinnen und Schüler über die Koordination des Ganztagsbereichs zu Beginn des neuen Schuljahres. Zudem stehen alle Informationen auf unserer Website.

21. Querversetzung

Querversetzung bedeutet: Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 und 6, die von der Grundschule keine Empfehlung für den besuchten Schulzweig erhalten haben, können durch die Zeugniskonferenzen in einen anderen Schulzweig versetzt werden. Dies geschieht, wenn die Leistungen nach Einschätzung der Klassenkonferenz keine langfristig erfolgreiche Mitarbeit in dem besuchten Schulzweig erwarten lassen. Die Überweisung ist in den Klassen 5 und 6 jeweils zum Schuljahresende möglich. Eine schriftliche Mitteilung an die Eltern erfolgt spätestens 6 Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querversetzung (Termin der Zeugnisausgabe am Schuljahresende). In Ausnahmefällen gilt die Querversetzungsregelung auch für alle anderen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6.

22. Rauchen / Vapen / Energy Drinks

Rauchen (auch sog. E-Zigaretten und E-Shishas) sowie der Verzehr von Energy Drinks ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Die Gehwege um die Schule sind dem Schulgelände zuzurechnen. In der Öffentlichkeit dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht rauchen.

23. Schulordnung

In unserer Schulordnung sind die Grundsätze und Regeln aufgeführt, die neben den gesetzlichen Bestimmungen das gemeinsame, respektvolle Leben und Lernen in der Geschwister-Scholl-Schule strukturieren. Die aktuelle Schulordnung steht auf unserer Website.

24. Schulweg

Bitte vermeiden Sie, Ihr Kind mit dem Auto nahe an den Schuleingang zu bringen. Dies führt oft zu gefährlichen Situationen, u.a. da gleichzeitig auch Busse an- und abfahren. Deshalb die dringende Bitte: Wenn Sie Ihr Kind mit dem Auto zur Schule bringen oder abholen, dann halten Sie mit mindestens 100 m Abstand bereits vor der Schule.

25. Sportunterricht (Befreiung)

Eine Freistellung (gänzlich oder teilweise) vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler erfolgen. Über eine Befreiung bis zu vier Wochen entscheidet die Sportlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenleitung. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen entscheidet die zuständige Schulzweigleitung in Abstimmung mit der Schulsportleitung.

Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es der Vorlage eines amtsärztlichen Attests. Beantragt wird die amtsärztliche Untersuchung über die Schulleiterin/den Schulleiter. Nach Ablauf eines Jahres ist ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen.

26. Termine

Die aktuellen Termine der Schule finden Sie auf der Website der Geschwister-Scholl-Schule (gss-bensheim.de).

27. Unterrichtszeiten

StundeZeiten
1.7.55 Uhr – 8.40 Uhr
2.8.45 Uhr – 9.30 Uhr
9.30 Uhr – 9.45 Uhr (1. große Pause)
3.9.45 Uhr – 10.30 Uhr
4.10.35 Uhr – 11.20 Uhr
11.20 Uhr – 11.35 Uhr (2. große Pause)
5.11.35 Uhr – 12.20 Uhr
6.12.25 Uhr – 13.10 Uhr
7.13.20 Uhr – 14.05 Uhr (Mittagspause/Sekundarstufe I)
8.14.05 Uhr – 14.50 Uhr
9.14.50 Uhr – 15.35 Uhr
10.15.35 Uhr – 16.20 Uhr
11.16.20 Uhr – 17.05 Uhr
12.17.05 Uhr – 17.50 Uhr

28. Verlassen des Schulgeländes

Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulgelände jederzeit verlassen, da für sie nach §4 (1) AufsVO keine allgemeine Aufsichtspflicht besteht.

Schülerinnen und Schüler ab der Qualifikationsphase dürfen gemäß §12 (3) AufsVO das Schulgelände in Zwischenstunden, Pausen oder in der Mittagspause verlassen.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler der niedrigeren Klassenstufen dürfen das Schulgelände nicht verlassen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn dies für den Einzelfall von den Erziehungsberechtigten unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt und von der Klassenleitung gestattet wird. Das genaue Verfahren entnehmen Sie bitte der Schulordnung.

Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin in Freistunden oder Pausen trotzdem das Schulgelände, entfällt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Verantwortung für das Verhalten der Schülerinnen und Schüler tragen ausschließlich die Erziehungsberechtigten. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift in der Regel nicht. Ansonsten stehen die Schülerinnen und Schüler auf dem direkten Weg nach Hause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

29. Verschiedenes

Klaproller, Skateboards und vergleichbare Geräte dürfen auf dem Schulgelände nicht benutzt und auch nicht mit ins Gebäude genommen werden (keine Haftung der Schule im Fall eines Abhandenkommens).

Während der Wintermonate dürfen keine Schneebälle geworfen werden. Es gibt leider immer wieder Verletzungen von Schülerinnen und Schülern, weil dieses Gebot nicht beachtet wird. Wegen der Gefahr des Glasbruches dürfen die Fensterbänke nicht als Sitzfläche benutzt werden. Ballspiele sind nur im Außenbereich erlaubt.

30. Versetzungsbestimmungen

Da die Versetzungsbestimmungen für die verschiedenen Schulzweige unterschiedlich sind, soll an dieser Stelle auf eine ausführliche Darstellung verzichtet werden. Es wird zur genaueren Information auf die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses verwiesen, die zusammen mit anderen wichtigen Grundlagen auf der Website des Kultusministeriums zugänglich ist.

Eine Nachprüfung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 höchstens zweimal möglich, aber nicht in aufeinander folgenden Schuljahren. Die Nachprüfung muss angeboten werden, wenn die Versetzung an einer Note „mangelhaft“ (5) in einem Unterrichtsfach scheitern würde. Sie kann zudem angeboten werden, wenn zweimal die Note „mangelhaft“ (5) vorliegt. Die Nachprüfungen finden in der letzten Ferienwoche statt.

31. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit

Die Würdigung außerschulischer ehrenamtlicher Tätigkeiten im Zeugnis erfolgt in der Rubrik „Bemerkungen“. Die Aufnahme der Bemerkung kann u.a. auf Antrag der Eltern vier Wochen vor der Zeugnisausgabe erfolgen. Die Anträge für alle Schulzweige sind im Sekretariat des Gymnasialzweiges erhältlich.


Anhang: Infektionsschutzgesetz (Belehrungen für Erziehungsberechtigte)

Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Sehr geehrte Eltern,

das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie über die folgenden Punkte aufzuklären:

  1. Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat (s. Tabelle 1), darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.

Tabelle 1

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien
  • Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
  • Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Scharlach- und bestimmte Streptokokken-Infektionen
  • Shigellose (Ruhr)
  • Skabies (Krätze)
  • offene Tuberkulose der Lunge
  • Typhus
  • Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E
  • Windpocken
  • Verlausung

2. Ob ein Attest erforderlich ist oder nicht, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen. Wiederzulassung* nach Empfehlungen des Robert Koch Instituts:

Übersicht: Attest erforderlich / nicht erforderlich

Attest erforderlich

  • Scabies (Krätze)
  • Impetigo (ansteckende Borkenflechte)
  • Tuberkulose
  • Diphtherie
  • EHEC** – Enteritis
  • Shigellose
  • Cholera
  • Typhus
  • Paratyphus
  • Polio
  • Pest
  • VHF (virusbedingtes hämorrhagisches Fieber)

Attest nicht erforderlich – Wiederzulassung erfolgt nach Intervall nach Krankheitsbeginn

  • Hepatitis A: 7 Tage nach Auftreten des Ikterus oder 14 Tage nach Auftreten der ersten Symptome
  • Masern: 5 Tage nach Auftreten des Ausschlags
  • Mumps: 9 Tage nach Anschwellen der Ohrspeicheldrüse
  • Windpocken: 7 Tage nach Auftreten der ersten Bläschen

Intervall nach Beginn einer durchgeführten Antibiotikabehandlung

  • Keuchhusten: 5 Tage
  • Scharlach
  • Streptokokkenangina: 24 Stunden
  • Kopflausbefall: nach medizinischer Kopfwäsche

Intervall nach Abklingen bestimmter Symptome

  • Akute Gastroenteritis: 2 Tage nach Abklingen des dünnflüssigen Durchfalls
  • Meningitis: nach Abklingen der Symptome

*) unter dem Gesichtspunkt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist
**) Entero-Haemorrhagische Escherichia Coli-Bakterien

  • Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (siehe Tabelle 2) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung – möglicherweise unter bestimmten Auflagen – wieder besuchen darf.
  • Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (siehe Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren.
  • Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.

Übersicht ansteckende Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Tabelle 2

Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-)Zulassung zur Kindereinrichtung erforderlich ist:

  • Cholera-Vibrionen
  • Diphtherie-Bakterien
  • EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien)
  • Paratyphus-Salmonellen
  • Ruhrerreger (Shigellen)
  • Typhus-Salmonellen

Tabelle 3

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (enterohämorrhagische Escherichia coli)
  • Hämorrhagisches Fieber (viral)
  • Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
  • Masern
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Shigellose (Ruhr)
  • offene Tuberkulose der Lunge
  • Typhus
  • Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E

Der „Leitfaden zum Infektionsschutzgesetz, Ausgabe 2013“ ist über die Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (soziales.hessen.de) einsehbar.


Die Schulleitung (Stand 01/2026)

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